Berufshaftpflicht

Eine Berufshaftpflichtversicherungen gehört zu den unbedingt notwendigen Versicherungen für den Arzt. Eine Inanspruchnahme nach einem Behandlungsfehlervorwurf kann im ungünstigen Fall die wirtschaftliche Existenz bedrohen. Davon abgesehen ist eine Haftpflichtversicherung für Ärzte auch zwingend vorgeschrieben (§ 21 BO):

Berufsordnung für die Ärzte Bayerns
§ 21 Haftpflichtversicherung
Der Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.

Angestellte Ärzte werden in der Regel von Ihrem Arbeitergeber von der Haftpflicht freigestellt, je nach Verschuldensgrad ist jedoch ein Regress möglich. Es ist empfehlenswert, die Police einzusehen oder um eine Kopie zu bitten. Dies sollte bei der Konzeption des Versicherungsschutzes bedacht werden.

Es ist empfehlenswert, die Auswahl einer geeigneten Haftpflichtversicherung mit Sorgfalt und unter Nutzung interessenfreier Beratung durchzuführen. Die Anforderungen an einen Versicherungsschutz sind sehr individuell. Hier können nur allgemeine Hinweise gegeben werden, die eine persönliche Beratung nicht ersetzen können. Durch die Mitgliedschaft in einer Ärztekammer oder einer anderen beruflichen Organisation besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Gruppenversicherung. Teilweise bieten die Fachgesellschaften und Berufsverbände weitergehende Informationen und Beratungen an.
Bei der Beratung zu einer entsprechenden Versicherung sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Ausreichende Deckungssumme
  • Freistellung von Haftpflichtansprüchen durch den Arbeitgeber
  • Regress je nach Verschuldensgrad
  • Außerdienstliche Tätigkeiten
  • Praxisvertretungen und Notfalldienste
  • Erste Hilfe und Nachbarschaftshilfe
  • Gutachten
  • Einschluss von Vermögensschäden
  • Erweiterter Strafrechtsschutz
  • Verzicht auf ein Sonderkündigungsrecht
  • Nachhaftung nach Beendigung der Berufstätigkeit